Aus dieser Berechnung ist ersichtlich, dass ihr Einkommen mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs ausreicht. Damit ist eine Voraussetzung für einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners nicht gegeben, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.