Auch wenn dieser Betrag in der Berechnung des Existenzminimums aufgeführt würde, bestünde keine pfändbare Quote, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Daran würde im Grundsatz auch nichts ändern, wenn gleichzeitig zur Berücksichtigung der Mutterschaftsentschädigung in der Berechnung des Existenzminimums der von der Beschwerdeführerin bestrittene Zuschlag von CHF 150.00 für „frais divers“ gestrichen würde. Das dem Betreibungsbeamten eingeräumte Ermessen erlaubt es ihm nämlich, eine allzu niedrige pfändbare Quote zugunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in KUKO SchKG, 2. Aufl.