Wie das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 zutreffend ausführt, hätte die Mutterschaftsentschädigung der Ehefrau des Schuldners, welche ihr im Zeitpunkt der Pfändung, d.h. am 31. Oktober 2016, zustand, zum Einkommen hinzugerechnet werden müssen. Für den Monat Oktober 2016 erhielt sie Anfang November eine Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 247.55, die in der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners als Einkommenssurrogat hätte beachtet werden müssen. Auch wenn dieser Betrag in der Berechnung des Existenzminimums aufgeführt würde, bestünde keine pfändbare Quote, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.