Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob die Ehefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte bzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe. Nach Eingang der Beschwerde habe das Betreibungsamt geprüft, ob die Ehefrau des Schuldners Mutterschaftsentschädigung erhalten habe, sei aber zum Schluss gekommen, dass auch bei Berücksichtigung der ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung keine pfändbare Quote vorliegen würde. Nach der Beschwerdeführerin spielt dieses Einkommen jedoch eine grosse Rolle bei der Berechnung des Existenzminimums bzw. der Prüfung eines Eingriffs.