Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass in der Berechnung des Einkommensminimums des Schuldners kein Einkommen seiner Ehefrau aufgeführt sei, da sie sich im Mutterschaftsurlaub befinde. Das Kind sei bereits im Juli 2016 geboren worden, weshalb der Mutterschaftsurlaub abgelaufen sein müsse. Auch sei die Mutterschaftsentschädigung nicht als Einkommen in die Berechnung aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob die Ehefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte bzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe.