Es zeigt sich somit, dass das Betreibungsamt die Abweichung von den Ansätzen in den Richtlinien im konkreten Einzelfall als angemessen betrachtet. Dieser dem Betreibungsamt eingeräumte Ermessensspielraum scheint vorliegend weder überschritten noch missbraucht worden zu sein. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Überdies ist festzuhalten, dass selbst im Fall der Streichung dieses Betrags keine pfändbare Quote entstehen würde. c) aa) Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass in der Berechnung des Einkommensminimums des Schuldners kein Einkommen seiner Ehefrau aufgeführt sei, da sie sich im Mutterschaftsurlaub befinde.