Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Bestimmt wird das Existenzminimum durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der von der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen).