112 N. 10). Den Angaben in der Pfändungsurkunde betreffend Privilegierung der Forderungen kommt somit keine Bedeutung zu, da die Frage der Rangordnung einzig im anschliessenden Kollokationsverfahren zu prüfen sein wird. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte bei der Festsetzung des Existenzminimums des Schuldners. Das Betreibungsamt berechnete das Existenzminimum des Schuldners wie folgt: Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Schuldner Partner Total