Deshalb sei ihre Betreibung als privilegierte Forderung in der ersten Klasse zu kollozieren, diejenige des H.________ in der dritten Klasse. Für die Rangordnung der Forderungen sind die Angaben in der Pfändungsurkunde nicht entscheidend, da diese Frage einzig im Kollokationsverfahren geprüft und entschieden werden kann (vgl. BGE 53 III 193). Angaben hinsichtlich allfälliger Privilegien gehören nicht in die Pfändungsurkunde. Werden trotzdem Angaben hinsichtlich des Ranges gemacht, so müssen sie – da bedeutungslos – auch nicht mit Beschwerde angefochten werden (JENT-SØRENSEN, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 112 N. 10).