Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit der Pfändung bzw. mit dem Entscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben (Urteil BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Pfändungsurkunde wurde am 6. Dezember 2016 versandt und der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 7. Dezember 2016 zugestellt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Dezember 2016 (Postaufgabe: 14. Dezember 2016) Beschwerde.