Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Streichung des Betrags von CHF 150.00 für „frais divers“ in der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners, um Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte bzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe und um Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners. E. Das Betreibungsamt nahm am 22. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung. F. In der Folge ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 die Begründung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2016 und bestätigt insbesondere ihre Anträge. Erwägungen