Sie bringt vor, ihre Betreibung Nr. eee, in der Pfändungsurkunde nicht als privilegierte Forderung eingestuft, sei als privilegiert in der ersten Klasse aufzunehmen. Demgegenüber sei die in der Pfändungsurkunde als privilegierte Forderung aufgeführte Betreibung Nr. ggg als Drittklassforderung einzustufen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Streichung des Betrags von CHF 150.00 für „frais divers“ in der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners, um Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte bzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe und um Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners.