Am 31. Oktober 2016 pfändete das Betreibungsamt das Fahrzeug des Schuldners, woraufhin dieser angab, dieses stehe im Miteigentum seiner Ehefrau. Nach Berechnung des Existenzminimums des Schuldners stellte es A.________ als Gläubigerin der betriebenen Forderungen eine Abschrift der Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016 zu. D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016 ein. Sie bringt vor, ihre Betreibung Nr. eee, in der Pfändungsurkunde nicht als privilegierte Forderung eingestuft, sei als privilegiert in der ersten Klasse aufzunehmen.