{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-135_2017-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_135_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_135", "Checksum": "bac062e3fd699c6bded0af33acc78e38"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2016 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2017 105 2016 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:33:01", "Checksum": "f4652766ca8ae4e576cb59b3e63d03aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nvorgenommen werden könne. Da sie selber unter dem Existenzminimum lebe, sei ein Eingriff ins\nExistenzminimum des Schuldners gemäss BGE 111 III 15 und 123 III 332 möglich. Zwar sei sie im\nBesitz einer gerichtlichen Anweisung für die Arbeitgeber des Schuldners, aufgrund seines häufigen\nArbeitsplatzwechsels müsse sie diese jedoch immer wieder erneuern, womit sie viel Zeit verliere\nund die gesamten Kosten für ihren Sohn übernehmen müsse.\nbb) Die Regel, dass das Existenzminimum des Schuldners nicht angetastet werden\ndarf, erfährt eine Ausnahme, wenn der Schuldner für Unterhaltsansprüche betrieben wird. Ein\nEingriff in den Notbedarf des Schuldners ist jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:\ndas Einkommen des Gläubigers, mit Einschluss der Alimentenforderung reicht zur Deckung des\neigenen Notbedarfs nicht aus; es muss sich um eine eigentliche Unterhaltsforderung handeln; der\nEingriff in das Existenzminimum ist nur zulässig für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr\nvor Zustellung des Zahlungsbefehls; der Eingriff ist so zu bemessen, dass sich der Schuldner und\nder Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (KREN KOSTKIEWICZ/WALDER,\nKommentar SchKG, 18. Aufl. 2012, Art. 93 N. 40).\ncc) Gemäss Schreiben vom 28. September 2016 nahm das Betreibungsamt des\nSensebezirks die Situation der Beschwerdeführerin auf und berechnete ihr betreibungsrechtliches\nExistenzminimum. Aus dieser Berechnung ist ersichtlich, dass ihr Einkommen mit Einschluss der\nAlimentenforderung zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs ausreicht. Damit ist eine\nVoraussetzung für einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners nicht gegeben, weshalb es sich\nerübrigt, die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 27. Februar 2017/fju\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n"}