{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-135_2017-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_135_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_135", "Checksum": "bac062e3fd699c6bded0af33acc78e38"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2017 105 2016 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:55", "Checksum": "1acecd082e4dc4d013c20f2f33328f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nGebrauch. Dieser Zuschlag könne für Kulturelles, für die Deckung einer unbedingt erforderlichen\nAusgabe oder für die Deckung von medizinischen Kosten (Beteiligung und Franchise), die in der\nBerechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt wurden, verwendet werden. Schliesslich\nkönne dieser Betrag der Ehefrau des Schuldners, welche momentan keiner Erwerbstätigkeit\nnachgehe und kein Einkommen besitze, für Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche\ndienen. Es zeigt sich somit, dass das Betreibungsamt die Abweichung von den Ansätzen in den\nRichtlinien im konkreten Einzelfall als angemessen betrachtet. Dieser dem Betreibungsamt\neingeräumte Ermessensspielraum scheint vorliegend weder überschritten noch missbraucht\nworden zu sein. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.\nÜberdies ist festzuhalten, dass selbst im Fall der Streichung dieses Betrags keine pfändbare\nQuote entstehen würde.\nc) aa) Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass in der Berechnung des\nEinkommensminimums des Schuldners kein Einkommen seiner Ehefrau aufgeführt sei, da sie sich\nim Mutterschaftsurlaub befinde. Das Kind sei bereits im Juli 2016 geboren worden, weshalb der\nMutterschaftsurlaub abgelaufen sein müsse. Auch sei die Mutterschaftsentschädigung nicht als\nEinkommen in die Berechnung aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob die\nEhefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte bzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit\nwieder aufgenommen habe. Nach Eingang der Beschwerde habe das Betreibungsamt geprüft, ob\ndie Ehefrau des Schuldners Mutterschaftsentschädigung erhalten habe, sei aber zum Schluss\ngekommen, dass auch bei Berücksichtigung der ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung keine\npfändbare Quote vorliegen würde. Nach der Beschwerdeführerin spielt dieses Einkommen jedoch\neine grosse Rolle bei der Berechnung des Existenzminimums bzw. der Prüfung eines Eingriffs.\nbb) Beschränkt pfändbar ist alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder\nUnterhaltsanspruch darstellt, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs sei. Dies gilt\nnamentlich für die Erwerbsausfallentschädigung bei Mutterschaft gemäss EOG (VONDER MÜHLL,\nArt. 93 N. 15). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und\nder Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der\nVerhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER\nMÜHLL, Art. 93\nN. 17 mit weiteren Hinweisen).\ncc) Wie das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2016\nzutreffend ausführt, hätte die Mutterschaftsentschädigung der Ehefrau des Schuldners, welche ihr\nim Zeitpunkt der Pfändung, d.h. am 31. Oktober 2016, zustand, zum Einkommen hinzugerechnet\nwerden müssen. Für den Monat Oktober 2016 erhielt sie Anfang November eine\nMutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 247.55, die in der Berechnung des\nExistenzminimums des Schuldners als Einkommenssurrogat hätte beachtet werden müssen. Auch\nwenn dieser Betrag in der Berechnung des Existenzminimums aufgeführt würde, bestünde keine\npfändbare Quote, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\nDaran würde im Grundsatz auch nichts ändern, wenn gleichzeitig zur Berücksichtigung der\nMutterschaftsentschädigung in der Berechnung des Existenzminimums der von der\nBeschwerdeführerin bestrittene Zuschlag von CHF 150.00 für „frais divers“ gestrichen würde. Das\ndem Betreibungsbeamten eingeräumte Ermessen erlaubt es ihm nämlich, eine allzu niedrige\npfändbare Quote zugunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in\nKUKO SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend der Fall wäre.\nd) aa) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung des Betreibungsamts,\ndass gestützt auf verschiedene Berechnungen kein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\n"}