{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-135_2017-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_135_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_135", "Checksum": "bac062e3fd699c6bded0af33acc78e38"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2017 105 2016 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:55", "Checksum": "1acecd082e4dc4d013c20f2f33328f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nNettoeinkommen pro Monat CHF 4‘244.05 0.00 4‘244.05\nGrundbetrag CHF 1‘700.00 0.00 1‘700.00\nZulage Kind unter 10 Jahren CHF 400.00 0.00 400.00\nGemeinsame Auslagen CHF 1‘530.00 0.00 1‘530.00\nBezahlte eigene Auslagen CHF 906.85 0.00 906.85\nAuslagen Kinder CHF 90.40 0.00 90.40\nBeitrag minderjähriger Kinder CHF 0.00 0.00 0.00\nExistenzminimum CHF 4‘627.25 0.00\nb) aa) Die Beschwerdeführerin verlangt die Streichung von CHF 150.00 als „frais divers“,\nda diese gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht existierten. Sämtliche Auslagen und\ninsbesondere Auslagen für Gesundheitskosten könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie\nanfallen; eine pauschale Anrechnung von CHF 150.00 komme nicht in Frage.\nbb) Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt\ndarin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des\nBetreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das\nunbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem\nGesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die\nverbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen\nFall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde\naufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu\neinem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein\nweiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und\nseiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu\nberücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Bestimmt wird das\nExistenzminimum durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der von\nder jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien (VONDER MÜHLL, in Basler\nKommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen).\nDie von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung\nempfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg\nübernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend\nRichtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art.\n93 SchKG).\nAbweichungen von den Ansätzen in den Richtlinien können soweit getroffen werden, als der\nBetreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für\nangemessen hält (vgl. Richtlinien vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; BlSchK 2009 190). Gemäss der herrschenden\nLehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des\nExistenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich\nbenötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25\nmit weiteren Hinweisen). Es ist jedoch anerkannt, dass beispielsweise für stellensuchende\nArbeitslose pauschal ein Betrag von CHF 100.00 im Zusammenhang mit der Arbeitssuche\neingesetzt werden kann (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 28).\ncc) Indem das Betreibungsamt des Saanebezirks nach eigenen Angaben – zusätzlich\nzum Grundbetrag und den effektiv bezahlten und benötigten Zuschlägen gemäss den\nobenerwähnten Richtlinien – einer alleinstehenden Person einen Betrag von CHF 75.00 und einem\nEhepaar einen solchen von CHF 150.00 gewährt, macht es von dem ihm eingeräumten Ermessen\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\n"}