{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-135_2017-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_135_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_135", "Checksum": "bac062e3fd699c6bded0af33acc78e38"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2017 105 2016 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:55", "Checksum": "1acecd082e4dc4d013c20f2f33328f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nArt. 5 des Ausführungsgesetztes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).\nb) Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit der Pfändung bzw.\nmit dem Entscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht\neinverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu\nerheben (Urteil BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).\nDie Pfändungsurkunde wurde am 6. Dezember 2016 versandt und der Beschwerdeführerin\ngemäss eigenen Angaben am 7. Dezember 2016 zugestellt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die\nBeschwerdeführerin erhob am 9. Dezember 2016 (Postaufgabe: 14. Dezember 2016)\nBeschwerde. Die Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist.\nc) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich\nrichtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a).\nMindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\nDie Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung und es ist klar, gegen welchen\nEntscheid sie sich richtet; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und\nfristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihre Betreibung Nr. eee in der Pfändungsurkunde\nvom 6. Dezember 2016 nicht als privilegierte Forderung aufgeführt werde, obwohl sie\nUnterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2016 betreffe und das Fortsetzungsbegehren bereits am\n26. April 2016 beim Betreibungsamt eingegangen sei. Die Betreibung Nr. ggg des H.________\nbetreffend bevorschusste Unterhaltsbeiträge aus dem Jahr 2015 sei hingegen in der Urkunde als\nprivilegiert eingestuft, obschon der Eingang des Fortsetzungsbegehrens erst am 15. September\n2016 erfolgt sei. Da der Gläubiger bei der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens sein Privileg zu\nverlangen habe und auf der Pfändungsurkunde eine Spalte „privilegierte Forderung“ aufgeführt sei,\nmache es keinen Sinn, dieser Anmerkung anschliessend keinen Wert zuzumessen. Deshalb sei\nihre Betreibung als privilegierte Forderung in der ersten Klasse zu kollozieren, diejenige des\nH.________ in der dritten Klasse.\nFür die Rangordnung der Forderungen sind die Angaben in der Pfändungsurkunde nicht\nentscheidend, da diese Frage einzig im Kollokationsverfahren geprüft und entschieden werden\nkann (vgl. BGE 53 III 193). Angaben hinsichtlich allfälliger Privilegien gehören nicht in die\nPfändungsurkunde. Werden trotzdem Angaben hinsichtlich des Ranges gemacht, so müssen sie –\nda bedeutungslos – auch nicht mit Beschwerde angefochten werden (JENT-SØRENSEN, in Basler\nKommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 112 N. 10).\nDen Angaben in der Pfändungsurkunde betreffend Privilegierung der Forderungen kommt somit\nkeine Bedeutung zu, da die Frage der Rangordnung einzig im anschliessenden\nKollokationsverfahren zu prüfen sein wird. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.\n3. a) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte bei der Festsetzung\ndes Existenzminimums des Schuldners.\nDas Betreibungsamt berechnete das Existenzminimum des Schuldners wie folgt:\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nSchuldner Partner Total\n\n"}