{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-135_2017-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_135_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ddecd6bb9b9e662e42c15de2bcb6268b2cca2e2e28c7c13db5bcb32dd456ae8fab609bdae05d2678803ae5b965a07c2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_135", "Checksum": "bac062e3fd699c6bded0af33acc78e38"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2017 105 2016 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:20:55", "Checksum": "1acecd082e4dc4d013c20f2f33328f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2017 105 2016 135\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 135\n\nUrteil vom 27. Februar 2017\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) – Privilegierung von\nForderungen; Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 14. Dezember 2016 gegen die Pfändungsurkunde\nvom 6. Dezember 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. B.________ ist der gemeinsame Sohn von A.________ und C.________. Letzterer ist\nverheiratet mit D.________, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. C.________\n(nachfolgend: Schuldner) wurde verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes B.________ einen\nmonatlichen Betrag von CHF 880.00 zu leisten. Er wechselt jedoch häufig die Arbeitsstelle, was\ndazu führt, dass die Unterhaltsbeiträge – trotz gerichtlich verfügter Schuldneranweisung – nur\nunregelmässig geleistet werden. Für die nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge sieht sich A.________\njeweils gezwungen, eine Betreibung gegen den Schuldner einzuleiten.\nB. In den gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen Nr. eee und fff wurden A.________\nPfändungsurkunden geltend als Verlustscheine ausgestellt, welche sie bestritt und dem\nBetreibungsamt des Saanebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) zurückschickte.\nA.________ beantragte insbesondere die Pfändung des Fahrzeugs des Schuldners sowie die\nPrüfung eines möglichen Eingriffs in sein Existenzminimum. Im Hinblick auf eine allfällige Revision\nder bereits verfügten Einkommenspfändung erstellte das Betreibungsamt ein Pfändungsprotokoll\nund ersuchte den Schuldner um Einreichung von Unterlagen zur Bestimmung seines\nExistenzminimums. Ebenso beauftragte es das Betreibungsamt des Sensebezirks mit der\nAufnahme der Situation von A.________ und der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums.\nC. Am 31. Oktober 2016 pfändete das Betreibungsamt das Fahrzeug des Schuldners,\nworaufhin dieser angab, dieses stehe im Miteigentum seiner Ehefrau. Nach Berechnung des\nExistenzminimums des Schuldners stellte es A.________ als Gläubigerin der betriebenen\nForderungen eine Abschrift der Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016 zu.\nD. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 reichte A.________ (nachfolgend:\nBeschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016 ein. Sie\nbringt vor, ihre Betreibung Nr. eee, in der Pfändungsurkunde nicht als privilegierte Forderung\neingestuft, sei als privilegiert in der ersten Klasse aufzunehmen. Demgegenüber sei die in der\nPfändungsurkunde als privilegierte Forderung aufgeführte Betreibung Nr. ggg als\nDrittklassforderung einzustufen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Streichung des\nBetrags von CHF 150.00 für „frais divers“ in der Berechnung des Existenzminimums des\nSchuldners, um Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte\nbzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe und um Eingriff ins Existenzminimum\ndes Schuldners.\nE. Das Betreibungsamt nahm am 22. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragt\nderen Abweisung.\nF. In der Folge ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 die\nBegründung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2016 und bestätigt insbesondere ihre Anträge.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht ein gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 7\n\n"}