Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 4. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Das Betreibungsamt des Sensebezirks wird angewiesen, die Lohnpfändung vom 3. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen anzupassen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung.