Schulden gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde K.________ und der Ausgleichskasse des Kantons L.________. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung bestehender Schulden geltend. Die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Es wird damit vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden Gläubiger bevorzugt werden (BSK SchKG I-VON DER MÜHLL, Art. 93 SchKG N 33). Bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt die Ausstände des Beschwerdeführers zu Recht nicht, so dass er in diesem Punkt nicht durchzudringen vermag.