Das Amt liess den Betrag für die Fahrten zum Arbeitsplatz unverändert; er entspricht den effektiven Kosten die für das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen K.________ und H.________ pro Monat anfallen. Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet sich in J.________, und es trifft zu, dass damit die Transportkosten höher ausfallen, eine Fahrt nach J.________ kostet ihn CHF 11.80, ein Monatsabonnement für die Strecke J.________- K.________ kostet CHF 206.-, so dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen von CHF 206.- in seinem Existenzminimum u berücksichtigen sind. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.