Darüber hinaus wird das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die B.________ für die beiden bei ihr lebenden Kinder erhält, nicht ihrem Einkommen zuzurechnen sind, da sie ausschliesslich für die Kinder geleistet werden und diesen zustehen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Andererseits sind beim Existenzminimum keine ausschliesslich für den Unterhalt dieser Kinder bestimmte Positionen (Kinderzuschlag, Krankenkassenprämien, Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts u.a.) zu berücksichtigen, soweit diese in den Kinderalimenten bereits enthalten sind (Urteil KG FR 105 2014 138 vom 24. Dezember 2014 E. 2b; Urteil BGer 7B.35/