entsprungen, folglich ist das Paar unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung gleich zu behandeln wie ein Ehepaar. Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren den Entscheid des Eheschutzrichters von Sion vom 21. August 2012 ein, aus dem hervorgeht, dass die von B.________ bezogenen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2013 CHF 6‘300.- betragen (Beschwerdebeilage 2, S. 43). Insoweit ist seine Rüge berechtigt und die Verfügung aufzuheben. Darüber hinaus wird das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die B._______