In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Konkubinate werden der Ehe betreibungsrechtlich gleichgestellt, wenn daraus Kinder hervorgegangen sind, die im gleichen Haushalt leben (KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 93 N 31; BSK SchKG I-VON DER MÜHLL, Art. 93 N 24; BGE 130 III 765 E. 2.2; 106 III 11 E. 3d). Dem Konkubinatsverhältnis zwischen dem Schuldner und B.________ ist die gemeinsame Tochter C.________ (geb. 23.09.2013) entsprungen, folglich ist das Paar unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung gleich zu behandeln wie ein Ehepaar.