a) Die Beschwerde ist grundsätzlich ein devolutives Rechtsmittel. Mit ihrer Einreichung geht die Zuständigkeit auf die Aufsichtsbehörde über und der Beschwerdeentscheid ersetzt prozessual die angefochtene Verfügung (BGE 125 II 29 E. 1c). Die neu eingereichten Beweismittel sind daher im Rahmen der Rügen zu berücksichtigen. b) Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums. aa) Das Betreibungsamt hat im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums Einkünfte der Partnerin im Betrag von CHF 6‘500.- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer rügt, dies sei zu hoch, zu berücksichtigen seien lediglich CHF 6‘300.-.