2. Sobald das Betreibungsamt während der Dauer einer Lohnpfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, wird die Pfändung den neuen Verhältnissen angepasst (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Das Vorgehen des Betreibungsamtes, das nach Kenntnis des neuen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers am 3. Juli 2015 eine neue Verfügung erlassen hat, um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Schuldner ist zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 91 SchKG), er hat dem Betreibungsamt umfassend Auskunft zu geben, damit dieses die Pfändung vollziehen kann.