38 Abs. 1 VRG). Gewährt die Behörde keine Ausnahme, so weist sie Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, in der Regel zurück, fordert den Verfasser auf, sich dieser Sprache zu bedienen, und droht ihm an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls er der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkomme (Art. 39 VRG). Der Beschwerdeführer verzeichnet in K.________ Wohnsitz, mithin in einer deutschsprachigen Gemeinde. Das Betreibungsamt verkehrt denn auch in deutscher Sprache mit dem Beschwerdeführer und die angefochtene Verfügung ist auf Deutsch abgefasst. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, die Eingabe zur Übersetzung zurückzuweisen.