Das Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt (Art. 37 Abs. 1 Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, SGF 150.1) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Das erstinstanzliche Verfahren wird auf französisch oder auf deutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat (Art. 36 Abs. 1 VRG). Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde, kann teilweise oder ganz von Regel von Art. 37 Abs. 1 VRG abgewichen werden (Art. 38 Abs. 1 VRG).