1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7 Ausführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).