Auch hier werde der Betrag nötigenfalls korrigiert, sobald die entsprechenden Belege vorlägen. Die Abzahlungen bereits bestehender Schulden könnten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weil das zu einer Bevorzugung einzelner Gläubiger führen würde. Erwägungen