C. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2015 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen. Es weist darauf hin, dass der Schuldner in den früheren Aufnahmen angegeben habe, dass B.________ Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.- für sich und die Kinder erhalte; würden Belege für tiefere Unterhaltsbeiträge eingereicht, würde der Betrag selbstverständlich entsprechend korrigiert. Gleiches gelte für die Auslagen für die Fahrt zur Arbeit, welche bei monatlich CHF 150.- für den öffentlichen Verkehr von seiner früheren Arbeitsstelle belassen worden seien. Auch hier werde der Betrag nötigenfalls korrigiert, sobald die entsprechenden Belege vorlägen.