Am 1. Juli 2015 teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, dass er seit dem 1. April 2015 bei der I.________ AG in J.________ angestellt sei; er legte der Mitteilung eine Kopie des Anstellungsvertrages bei. Das Betreibungsamt nahm daraufhin unter Zugrundelegung der ihm bereits bekannten Angaben eine Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor und verfügte am 3. Juli 2015 gestützt auf die von A.________ gemachten Angaben eine Neuberechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG, setzte die monatlich pfändbare Quote auf CHF 1'300.00 fest und zeigte diese dem neuen Arbeitgeber an. Gleichzeitig wurde A._____