{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-90_2015-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_90_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ad8d082a52cf0b3e4ace7ed751d326e0bef5563fe8af0d0da958237f3307961fb42b40ae1109041404bf6241fcef9fa2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ad8d082a52cf0b3e4ace7ed751d326e0bef5563fe8af0d0da958237f3307961fb42b40ae1109041404bf6241fcef9fa2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_90", "Checksum": "50a451e6274532efbac156f3342de4cd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2015 105 2015 90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 31.08.2015 105 2015 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, Grundsatzentscheider | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:47", "Checksum": "8ae3d2e21f2c327fbf07d50994e3df3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2015 105 2015 90\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, Grundsatzentscheider | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n bb) Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Betreibungsamt habe lediglich den Betrag von\nCHF 150.- für die Fahrten zum Arbeitsplatz berücksichtigt, obwohl seine effektiven Kosten\nCHF 206.- betrügen.\n\nDas Amt liess den Betrag für die Fahrten zum Arbeitsplatz unverändert; er entspricht den\neffektiven Kosten die für das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen K.________ und\nH.________ pro Monat anfallen. Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet sich in\nJ.________, und es trifft zu, dass damit die Transportkosten höher ausfallen, eine Fahrt nach\nJ.________ kostet ihn CHF 11.80, ein Monatsabonnement für die Strecke J.________-\nK.________ kostet CHF 206.-, so dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen\nvon CHF 206.- in seinem Existenzminimum u berücksichtigen sind. In diesem Punkt ist die\nBeschwerde gutzuheissen.\n\ncc) Der Beschwerdeführer wirft dem Betreibungsamt zudem vor, verschiedene andere\nAuslagen nicht berücksichtigt zu haben, namentlich eine Busse aus einem Strafverfahren sowie\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nSchulden gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde K.________ und der Ausgleichskasse des\nKantons L.________. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung\nbestehender Schulden geltend. Die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden\ndürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Es wird damit\nvermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden Gläubiger bevorzugt\nwerden (BSK SchKG I-VON DER MÜHLL, Art. 93 SchKG N 33). Bei der Berechnung des\nExistenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt die Ausstände des Beschwerdeführers zu\nRecht nicht, so dass er in diesem Punkt nicht durchzudringen vermag.\n\nDie Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.\n\n4. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n\nII. Das Betreibungsamt des Sensebezirks wird angewiesen, die Lohnpfändung vom 3. Juli 2015\nim Sinne der Erwägungen anzupassen.\n\nIII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 31. August 2015/aur\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}