{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-90_2015-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_90_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ad8d082a52cf0b3e4ace7ed751d326e0bef5563fe8af0d0da958237f3307961fb42b40ae1109041404bf6241fcef9fa2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ad8d082a52cf0b3e4ace7ed751d326e0bef5563fe8af0d0da958237f3307961fb42b40ae1109041404bf6241fcef9fa2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_90", "Checksum": "50a451e6274532efbac156f3342de4cd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2015 105 2015 90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 31.08.2015 105 2015 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, Grundsatzentscheider | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:47", "Checksum": "8ae3d2e21f2c327fbf07d50994e3df3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2015 105 2015 90\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, Grundsatzentscheider | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nDas Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt\n(Art. 37 Abs. 1 Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, SGF 150.1)\ni.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Das erstinstanzliche Verfahren wird auf französisch oder auf\ndeutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die\nPartei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat (Art. 36 Abs. 1 VRG). Wenn die Umstände es\nrechtfertigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde, kann teilweise oder\nganz von Regel von Art. 37 Abs. 1 VRG abgewichen werden (Art. 38 Abs. 1 VRG). Gewährt die\nBehörde keine Ausnahme, so weist sie Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache\nabgefasst sind, in der Regel zurück, fordert den Verfasser auf, sich dieser Sprache zu bedienen,\nund droht ihm an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls er der Aufforderung nicht innert der\ngesetzten Frist nachkomme (Art. 39 VRG).\n\nDer Beschwerdeführer verzeichnet in K.________ Wohnsitz, mithin in einer deutschsprachigen\nGemeinde. Das Betreibungsamt verkehrt denn auch in deutscher Sprache mit dem\nBeschwerdeführer und die angefochtene Verfügung ist auf Deutsch abgefasst. Es besteht\nvorliegend keine Veranlassung, die Eingabe zur Übersetzung zurückzuweisen.\n\nd) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich\nrichtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a).\nMindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\nDie vorliegende Beschwerde enthält zwar keinen Antrag, aber aus der summarischen Begründung\nist ersichtlich, dass eine Herabsetzung der Lohnpfändung beantragt wird; sie genügt damit den\nAnforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können.\n\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Sobald das Betreibungsamt während der Dauer einer Lohnpfändung Kenntnis davon erhält,\ndass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert\nhaben, wird die Pfändung den neuen Verhältnissen angepasst (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Das\nVorgehen des Betreibungsamtes, das nach Kenntnis des neuen Arbeitsverhältnisses des\nBeschwerdeführers am 3. Juli 2015 eine neue Verfügung erlassen hat, um diesem Umstand\nRechnung zu tragen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Schuldner ist zur Mitwirkung\nverpflichtet (Art. 91 SchKG), er hat dem Betreibungsamt umfassend Auskunft zu geben, damit\ndieses die Pfändung vollziehen kann. Beim Fehlen sicherer Anhaltspunkte kann es nötigenfalls\ngestützt auf die vorhandenen Indizien Schätzungen vornehmen (BGE 126 III 89 E. 3a). Es hat\ndenn auch den Schuldner auf den 23. Juli 2015 vorgeladen um die Pfändung allenfalls\nanzupassen und ihn aufgefordert, die entsprechenden Belege und Quittungen einzureichen.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\n3. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Betreibungsamtes, verschiedene Belege und\nQuittungen einzureichen, nicht nachgekommen; im Beschwerdeverfahren hat er diverse\nDokumente eingereicht.\n\na) Die Beschwerde ist grundsätzlich ein devolutives Rechtsmittel. Mit ihrer Einreichung geht\ndie Zuständigkeit auf die Aufsichtsbehörde über und der Beschwerdeentscheid ersetzt prozessual\ndie angefochtene Verfügung (BGE 125 II 29 E. 1c). Die neu eingereichten Beweismittel sind daher\nim Rahmen der Rügen zu berücksichtigen.\n\nb) Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines\nExistenzminimums.\n\naa) Das Betreibungsamt hat im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums Einkünfte\nder Partnerin im Betrag von CHF 6‘500.- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer rügt, dies sei zu\nhoch, zu berücksichtigen seien lediglich CHF 6‘300.-.\n\nIn diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Konkubinate werden der Ehe\nbetreibungsrechtlich gleichgestellt, wenn daraus Kinder hervorgegangen sind, die im gleichen\nHaushalt leben (KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 93 N 31; BSK SchKG I-VON DER MÜHLL,\nArt. 93 N 24; BGE 130 III 765 E. 2.2; 106 III 11 E. 3d). Dem Konkubinatsverhältnis zwischen dem\nSchuldner und B.________ ist die gemeinsame Tochter C.________ (geb. 23.09.2013)\nentsprungen, folglich ist das Paar unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung gleich zu\nbehandeln wie ein Ehepaar. Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren den Entscheid\ndes Eheschutzrichters von Sion vom 21. August 2012 ein, aus dem hervorgeht, dass die von\nB.________ bezogenen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2013 CHF 6‘300.- betragen\n(Beschwerdebeilage 2, S. 43). Insoweit ist seine Rüge berechtigt und die Verfügung aufzuheben.\nDarüber hinaus wird das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass die\nfamilienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die B.________ für die beiden bei ihr lebenden Kinder\nerhält, nicht ihrem Einkommen zuzurechnen sind, da sie ausschliesslich für die Kinder geleistet\nwerden und diesen zustehen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Andererseits sind beim Existenzminimum\nkeine ausschliesslich für den Unterhalt dieser Kinder bestimmte Positionen (Kinderzuschlag,\nKrankenkassenprämien, Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts u.a.) zu\nberücksichtigen, soweit diese in den Kinderalimenten bereits enthalten sind (Urteil KG FR 105\n2014 138 vom 24. Dezember 2014 E. 2b; Urteil BGer 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 42; BSK\nSchKG I-VON DER MÜHLL, Art. 93 N 35).\n\n"}