{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-90_2015-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_90_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ad8d082a52cf0b3e4ace7ed751d326e0bef5563fe8af0d0da958237f3307961fb42b40ae1109041404bf6241fcef9fa2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ad8d082a52cf0b3e4ace7ed751d326e0bef5563fe8af0d0da958237f3307961fb42b40ae1109041404bf6241fcef9fa2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_90", "Checksum": "50a451e6274532efbac156f3342de4cd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2015 105 2015 90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 31.08.2015 105 2015 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, Grundsatzentscheider | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:47", "Checksum": "8ae3d2e21f2c327fbf07d50994e3df3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2015 105 2015 90\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, Grundsatzentscheider | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2015 90\n\nUrteil vom 31. August 2015\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Lohnpfändung (Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 14. Juli 2015 gegen die Verfügung des\nBetreibungsamts des Sensebezirks vom 3. Juli 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Gegen A.________ sind beim Betreibungsamt des Sensebezirks mehrere\nBetreibungsverfahren und Pfändungen hängig. A.________ wohnt zusammen mit B.________ und\nder gemeinsamen Kindern C.________ (geb. im Jahr 2013) und D.________ (geb. im Jahr 2015)\nsowie den zwei Kinder seiner Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung, E.________ (geb. im\nJahr 2009) und F.________ (geb. im Jahr 2006). A.________ arbeitete bis Ende Januar 2015 bei\nder G.________ AG in H.________. Es war eine Lohnpfändung von CHF 900.00 pro Monat\nverfügt. Alsdann war er ohne pfändbares Einkommen.\n\nAm 1. Juli 2015 teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, dass er seit dem 1. April 2015 bei der\nI.________ AG in J.________ angestellt sei; er legte der Mitteilung eine Kopie des\nAnstellungsvertrages bei. Das Betreibungsamt nahm daraufhin unter Zugrundelegung der ihm\nbereits bekannten Angaben eine Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums\nvor und verfügte am 3. Juli 2015 gestützt auf die von A.________ gemachten Angaben eine\nNeuberechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG, setzte die monatlich pfändbare\nQuote auf CHF 1'300.00 fest und zeigte diese dem neuen Arbeitgeber an. Gleichzeitig wurde\nA.________ mitgeteilt, dass er unter Beilegung der entsprechenden Belege und Quittungen\nschriftliche Einsprache beim Betreibungsamt erheben könne; über Rückerstattungsanträge müsse\ndas Betreibungsamt jedoch mindestens 5 Tage vor Lohnauszahlung informiert werden.\nA.________ wurde zudem aufgefordert, am 23. Juli 2015 um 14.00 Uhr auf dem Betreibungsamt\nzu erscheinen, damit seine Situation neu aufgenommen werden könne.\n\nB. Mit einer der Post am 14. Juli 2015 übergebenen Eingabe reichte A.________ (nachfolgend:\nder Beschwerdeführer) Beschwerde ein. Er beanstandet, dass verschiedene Punkte bei der\nFestsetzung seines Existenzminimums nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Seine Partnerin\nbeziehe nicht CHF 6‘500.- sondern CHF 6‘300.- an Unterhaltsbeiträgen, seine Auslagen für die\nFahrten zum Arbeitsplatz seien höher als berücksichtigt und zudem bezahle er monatlich Schulden\nbei verschiedenen Gläubigern, denen nicht Rechnung getragen worden sei.\n\nC. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2015 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks, die\nBeschwerde sei abzuweisen. Es weist darauf hin, dass der Schuldner in den früheren Aufnahmen\nangegeben habe, dass B.________ Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.- für sich und die Kinder\nerhalte; würden Belege für tiefere Unterhaltsbeiträge eingereicht, würde der Betrag\nselbstverständlich entsprechend korrigiert. Gleiches gelte für die Auslagen für die Fahrt zur Arbeit,\nwelche bei monatlich CHF 150.- für den öffentlichen Verkehr von seiner früheren Arbeitsstelle\nbelassen worden seien. Auch hier werde der Betrag nötigenfalls korrigiert, sobald die\nentsprechenden Belege vorlägen. Die Abzahlungen bereits bestehender Schulden könnten bei der\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weil das\nzu einer Bevorzugung einzelner Gläubiger führen würde.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7\nAusführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und\nKonkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 5\n\ndem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17\nAbs. 2 SchKG).\n\nb) Die angefochtene Verfügung wurde am 3. Juli 2015 per A-Post versandt und dem\nBeschwerdeführer somit frühestens am 4. Juli 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015\nerhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss\nArt. 17 Abs. 2 SchKG.\n\nc) Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe in französischer Sprache ein.\n\n"}