48 SchKG). Aufenthalt bedeutet, Verweilen an einem bestimmten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt (BGE 119 III 51 E. 2d; BUCHER, Berner Kommentar, Art. 23 ZGB N 15). C.________ war der ehemalige Wohnort des Beschwerdeführers, mit dem er zumindest postalisch immer noch verbunden ist und wo er sich regelmässig aufhält. Dass dem anders wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).