Dies versucht der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise, sondern er begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass er sich in C.________ abgemeldet habe. Dadurch, dass er seinen neuen Wohnsitz nicht bekannt gibt und lediglich via Postfach erreichbar bleibt, verunmöglicht er dem Betreibungsamt, die bei ihm gegen den Beschwerdeführer eingehenden Betreibungsbegehren dem allenfalls zuständigen schweizerischen Betreibungsamt weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG) und seinen Gläubigern, ihre Forderungen geltend zu machen. Solange der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder diesen verheimlicht, kann er da betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG).