aa) Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz in der Schweiz noch im Ausland, kann sie bei vorhandenem Schweizer Aufenthaltsort dort betrieben werden (Art. 48 SchKG). Besteht ein Wohnsitz – unabhängig davon, ob im Ausland oder in der Schweiz – ist eine Betreibung am Schweizer Aufenthaltsort ausgeschlossen. Gibt der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz auf, ohne dass er irgendwo einen neuen begründet, so ist die zivilrechtliche Regelung des fortgesetzten bzw. fiktiven Wohnsitzes von Art. 24 ZGB nicht anwendbar. Der Schuldner kann aber nun allenfalls an einem besonderen Betreibungsort belangt werden (BGE 119 III 51 E. 2a).