Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz kommt zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen eines besonderen Gerichtsstandes erfüllt sind. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnsitz in C.________ „ins Ausland“ abgemeldet hat. Das Betreibungsamt bringt auch nicht vor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt – und damit seinen Wohnsitz – in C.________ habe; der einzige sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkt, nämlich das Postfach, würde hierzu auch nicht genügen.