2. a) Der Betreibungsort ist massgebend für die Zuständigkeit des Betreibungsamtes, welches die Betreibung gegen den Schuldner einleitet und durchführt. Das Schweizerische Betreibungs- und Konkursrecht unterscheidet zwischen einem ordentlichen – und mehreren besonderen Betreibungsorten (Art. 46 – 52 SchKG). Schuldner mit Wohnsitz im Ausland können lediglich in den von Art. 50-52 resp. 54 SchKG vorgesehen Fällen in der Schweiz belangt werden. Die gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte muss von Amtes wegen beachtet werden.