b) Verfügungen i.S.v. Art. 17 ist jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung eines Betreibungsorgans sowie ihrer Hilfspersonen. Potentiell anfechtbare Handlungen liegen immer dann vor, wenn sie den Gläubiger einen Schritt näher zu seinem Ziel, nämlich der Befriedigung seiner Forderung, bringt. Die angefochtene Handlung ist vorliegend das Ausstellen des Zahlungsbefehls Nr. fff und dessen Übergabe an die Post zur Zustellung. Davon erhielt der Beschwerdeführer am 12. November 2015 Kenntnis. Mit Eingabe vom 22. November 2015 erhob er Beschwerde; diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.