Die Sicherheits- und Justizdirektion erachtete sich als unzuständig und leitete die Eingabe am 14. Dezember 2015 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weiter, um diese als Beschwerde i.S. von Art. 17 SchKG zu behandeln. E. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen