Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, es habe zwar Kenntnis, dass er nicht mehr in C.________ gemeldet sei, doch ein Schuldner ohne festen Wohnsitz könne gemäss Art. 48 SchKG an seinem Aufenthaltsort betrieben werden und seine Anwesenheit in der Poststelle C.________ beweise seinen aktuellen Aufenthaltsort. A.________ wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags am 23. November 2015 auslaufe.