A. A.________ wohnte während einer gewissen Zeit an der B.________ in C.________; gemäss seinen Angaben meldete er sich im Februar 2014 bei der Einwohnergemeinde ab und zog ins Ausland. Er hat nach wie vor das Postfach ddd bei der Poststelle in C.________, das in unregelmässigen Abständen geleert wird. B. Am 29. Oktober 2015 stellte E.________ AG als Gläubigerin dem Betreibungsamt des Seebezirks ein Betreibungsbegehren; als Schuldner wurde A.________, B.________ in C.________ bezeichnet. Das Betreibungsamt stellte am 30. Oktober 2015 den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. fff aus und übergab diesen der Post zur Zustellung.