{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-150_2016-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_150_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412d2279c75a9a51f07b2dcd06ff8c19f938e2250229abbc81854fd0dab957e192da49161fd7b145864657d43187394dcf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412d2279c75a9a51f07b2dcd06ff8c19f938e2250229abbc81854fd0dab957e192da49161fd7b145864657d43187394dcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_150", "Checksum": "193c2a7b4824294f080aa4fe85fa6140"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2016 105 2015 150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 02.03.2016 105 2015 150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:49", "Checksum": "4fad6718b6f2d8f2acff59160b17ff63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2016 105 2015 150\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich\nrichtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a).\nMindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\nDie vorliegende Beschwerde enthält einen Antrag und aus der summarischen Begründung ist\nersichtlich, dass der Beschwerdeführer implizit eine Missachtung der Vorschriften über den\nBetreibungsort geltend macht; sie genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde\ngestellt werden können.\n\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Der Betreibungsort ist massgebend für die Zuständigkeit des Betreibungsamtes,\nwelches die Betreibung gegen den Schuldner einleitet und durchführt. Das Schweizerische\nBetreibungs- und Konkursrecht unterscheidet zwischen einem ordentlichen – und mehreren\nbesonderen Betreibungsorten (Art. 46 – 52 SchKG). Schuldner mit Wohnsitz im Ausland können\nlediglich in den von Art. 50-52 resp. 54 SchKG vorgesehen Fällen in der Schweiz belangt werden.\nDie gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte muss von Amtes wegen beachtet werden.\n\nDer Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der ordentliche\nBetreibungsort am Wohnsitz kommt zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen eines\nbesonderen Gerichtsstandes erfüllt sind. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der\nBeschwerdeführer an seinem früheren Wohnsitz in C.________ „ins Ausland“ abgemeldet hat. Das\nBetreibungsamt bringt auch nicht vor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seinen\nLebensmittelpunkt – und damit seinen Wohnsitz – in C.________ habe; der einzige sich aus den\nAkten ergebende Anhaltspunkt, nämlich das Postfach, würde hierzu auch nicht genügen.\n\nb) Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Betreibungsort die Zuständigkeit des\nBetreibungsamtes des Seebezirks zu begründen vermag.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\naa) Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz in der Schweiz noch im Ausland, kann\nsie bei vorhandenem Schweizer Aufenthaltsort dort betrieben werden (Art. 48 SchKG). Besteht ein\nWohnsitz – unabhängig davon, ob im Ausland oder in der Schweiz – ist eine Betreibung am\nSchweizer Aufenthaltsort ausgeschlossen. Gibt der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der\nSchweiz auf, ohne dass er irgendwo einen neuen begründet, so ist die zivilrechtliche Regelung\ndes fortgesetzten bzw. fiktiven Wohnsitzes von Art. 24 ZGB nicht anwendbar. Der Schuldner kann\naber nun allenfalls an einem besonderen Betreibungsort belangt werden (BGE 119 III 51 E. 2a).\n\nbb) Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer unterhalte\nin C.________ ein Postfach, das er regelmässig leere, damit sei sein Aufenthalt bewiesen.\n\ncc) Das ist verkürzt, aber im Ergebnis richtig. Hat der Schuldner – wie vorliegend – den\nWohnsitz aufgegeben, jedoch (noch) keinen neuen begründet, so ist die Betreibung am\nAufenthaltsort möglich (KUKO-SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. Auflage 2014, Art. 48 N 2 mit\nVerweisen). Will der Schuldner geltend machen, er sei zu Unrecht am Aufenthaltsort betrieben\nworden, hat er Beschwerde zu führen und ist beweispflichtig (JEANNERET/STRUB, a.a.O. N. 5). Er\nhat mithin darzutun, wann und wo er einen neuen Wohnsitz begründet hat.\n\nDies versucht der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise, sondern er begnügt sich damit,\ndarauf hinzuweisen, dass er sich in C.________ abgemeldet habe. Dadurch, dass er seinen neuen\nWohnsitz nicht bekannt gibt und lediglich via Postfach erreichbar bleibt, verunmöglicht er dem\nBetreibungsamt, die bei ihm gegen den Beschwerdeführer eingehenden Betreibungsbegehren\ndem allenfalls zuständigen schweizerischen Betreibungsamt weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG)\nund seinen Gläubigern, ihre Forderungen geltend zu machen. Solange der Schuldner keinen\nfesten Wohnsitz hat oder diesen verheimlicht, kann er da betrieben werden, wo er sich aufhält\n(Art. 48 SchKG). Aufenthalt bedeutet, Verweilen an einem bestimmten Ort, wobei eine bloss\nzufällige Anwesenheit nicht genügt (BGE 119 III 51 E. 2d; BUCHER, Berner Kommentar, Art. 23\nZGB N 15). C.________ war der ehemalige Wohnort des Beschwerdeführers, mit dem er\nzumindest postalisch immer noch verbunden ist und wo er sich regelmässig aufhält. Dass dem\nanders wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.\n\nDamit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\n(Dispositiv auf der folgenden Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 2. März 2016/aur\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}