{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-150_2016-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_150_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412d2279c75a9a51f07b2dcd06ff8c19f938e2250229abbc81854fd0dab957e192da49161fd7b145864657d43187394dcf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412d2279c75a9a51f07b2dcd06ff8c19f938e2250229abbc81854fd0dab957e192da49161fd7b145864657d43187394dcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_150", "Checksum": "193c2a7b4824294f080aa4fe85fa6140"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2016 105 2015 150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 02.03.2016 105 2015 150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:49", "Checksum": "4fad6718b6f2d8f2acff59160b17ff63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2016 105 2015 150\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2015 150\n\nUrteil vom 2. März 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibungsort - Aufsicht\n\nBeschwerde vom 21. November 2015 gegen das Betreibungsamt\ndes Seebezirks\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ wohnte während einer gewissen Zeit an der B.________ in C.________;\ngemäss seinen Angaben meldete er sich im Februar 2014 bei der Einwohnergemeinde ab und zog\nins Ausland. Er hat nach wie vor das Postfach ddd bei der Poststelle in C.________, das in\nunregelmässigen Abständen geleert wird.\n\nB. Am 29. Oktober 2015 stellte E.________ AG als Gläubigerin dem Betreibungsamt des\nSeebezirks ein Betreibungsbegehren; als Schuldner wurde A.________, B.________ in\nC.________ bezeichnet. Das Betreibungsamt stellte am 30. Oktober 2015 den entsprechenden\nZahlungsbefehl Nr. fff aus und übergab diesen der Post zur Zustellung.\n\nC. Gemäss Zustellbescheinigung wurde der Zahlungsbefehl fff am 12. November 2015 an\nA.________ zugestellt. Mit Schreiben vom 13. November 2015 [Eingang 16.11.2015], teilte\nA.________ dem Betreibungsamt mit, „… gestern hatte ich eine Abholeinladung der Poststelle\nC.________ für einen Zahlungsbefehl erhalten. Diesen Zahlungsbefehl habe ich nicht\nangenommen und nicht bestätigt. (…)“. Er wies weiter darauf hin, er habe das Betreibungsamt\ninformiert, dass er seit Februar 2013 keinen Wohnsitz in C.________ habe und abgemeldet sei.\n\nMit Schreiben vom 18. November 2015 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, es habe zwar\nKenntnis, dass er nicht mehr in C.________ gemeldet sei, doch ein Schuldner ohne festen\nWohnsitz könne gemäss Art. 48 SchKG an seinem Aufenthaltsort betrieben werden und seine\nAnwesenheit in der Poststelle C.________ beweise seinen aktuellen Aufenthaltsort. A.________\nwurde weiter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags am\n23. November 2015 auslaufe.\n\nMit Schreiben vom 21. November 2015 [Eingang 23.11.2015], teilte A.________ dem\nBetreibungsamt mit, „Auf mein Schreiben vom 13.11.2015 habe ich keine Reaktion erhalten. Somit\ninformiere ich Sie der guten Ordnung halber, dass ich gegen Ihre Dienststelle eine\nAufsichtsbeschwerde beim zuständigen Departement des Innern einreichen werde. (…)“.\n\nD. Diese angekündigte Dienstaufsichtsbeschwerde reichte A.________ am 22. November 2015\nbeim Justizdepartement ein. Sie lautet wie folgt: „Beschwerde. Wie das Betreibungsamt Seebezirk\nKenntnis besitzt, dass ich per Februar 2014 in C.________ abgemeldet bin, Wegzug ins Ausland,\nstellte die Dienststelle wohlwissend eine Betreibung, unbewilligter Weise, zu. Dies entspricht nicht\nden gesetzlichen Richtlinien. (…) Forderung. Die unbewilligte, [unleserlich] Betreibung ist\nzurückzuweisen, infolge Formfehler (…) Die wiederholt fehlbare Dienststelle ist zu überprüfen\n(…).“.\n\nDie Sicherheits- und Justizdirektion erachtete sich als unzuständig und leitete die Eingabe am\n14. Dezember 2015 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weiter, um diese als\nBeschwerde i.S. von Art. 17 SchKG zu behandeln.\n\nE. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks,\ndie Beschwerde sei abzuweisen.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 5\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als\nAufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7\nAusführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und\nKonkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an\ndem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17\nAbs. 2 SchKG).\n\nb) Verfügungen i.S.v. Art. 17 ist jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens\ngerichtete amtliche Handlung eines Betreibungsorgans sowie ihrer Hilfspersonen. Potentiell\nanfechtbare Handlungen liegen immer dann vor, wenn sie den Gläubiger einen Schritt näher zu\nseinem Ziel, nämlich der Befriedigung seiner Forderung, bringt. Die angefochtene Handlung ist\nvorliegend das Ausstellen des Zahlungsbefehls Nr. fff und dessen Übergabe an die Post zur\nZustellung. Davon erhielt der Beschwerdeführer am 12. November 2015 Kenntnis. Mit Eingabe\nvom 22. November 2015 erhob er Beschwerde; diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist\ngemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.\n\n"}