__ seinen Wohnsitz. Die Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt erweist sich vorliegend als missbräuchlich, weil die in Betreibung gesetzte Grundforderung in Deutschland entstanden ist und keinerlei Beziehung zur Schweiz hat. Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Zahlungsbefehle Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks ist daher nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks nichtig ist.