Gemäss belegter Angaben des Beschwerdeführers lies die Gläubigerin zuvor in Deutschland ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchführen (Beilage 17). Zwar hat der Beschwerdeführer eine bis zum 14. Januar 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung für die ganze Schweiz, eine Wohnung in F.________ und ist im örtlichen Telefonbuch eingetragen; daneben sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in F.________. Da er als J.________ mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf Baustellen überall in Europa und die Wochenenden mehrheitlich bei seiner Familie in H.________ verbringt, hat er nach wie vor in H.________ seinen Wohnsitz.