Unter solchen Schutz stellt die Rechtsprechung das Interesse anderer Gläubiger, sich am ordentlichen schweizerischen Betreibungsort des Schuldners einer Pfändung anschliessen zu können (BGE 105 III 61). Der besonderen Art des erwähnten Nichtigkeitgrundes entsprechend, kommt solche Nichtigkeit nicht in Frage, wenn nicht von einem anderswo in der Schweiz befindlichen, sondern lediglich von einem angeblichen ausländischen Wohnsitz des Schuldners die Rede ist. Ein derartiger Sachverhalt mag den Schuldner zur Beschwerdeführung veranlassen, doch hat er sich hierfür an die gewöhnlichen Vorschriften zu halten und namentlich die Frist von Art. 17 SchKG zu beachten.