b) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 ausgehändigt. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. Dezember 2015 und somit nach Ablauf der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht. c) Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.